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Kantonsleitfaden

Jahresend-Steueroptimierung — Kanton Freiburg

Ein kantonsspezifischer Überblick über Abzüge, Beiträge und zeitliche Massnahmen, mit denen Sie Ihre Steuerlast vor Ende des Steuerjahres 2026 senken können.

FR

Kantonskürzel

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Kantonaler Steuerfuss

Geschätzter Kantons-/Gemeindesteuerfuss im Vergleich zur Bundessteuer — nur ungefähr.

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Anwendbare Regeln

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Kantonale Besonderheiten

Freiburg: wie viel zurücklegen?

Geben Sie Umsatz und Aufwand ein: Der Rechner wendet den Steuerfuss von Freiburg an und zeigt, was Sie jeden Monat für AHV und Steuern parkieren sollten.

Rechner öffnen
Abzüge

Homeoffice-Abzug

Kein fester Höchstbetrag

Wenn Sie regelmässig von zu Hause aus arbeiten und über einen eigenen Arbeitsplatz verfügen, können Sie einen Anteil von Miete/Hypothekarzinsen, Nebenkosten und Versicherung im Verhältnis zur Bürofläche abziehen.

Berufswerkzeuge und Weiterbildung

Kein fester Höchstbetrag

Ziehen Sie Softwareabonnements, Hardware, Bücher, Kurse und Konferenzgebühren ab, die direkt mit Ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängen.

Fahrzeug- und Reisekosten

Kein fester Höchstbetrag

Ziehen Sie Geschäftsfahrten mit CHF 0.70/km (Auto) oder die effektiven Kosten des öffentlichen Verkehrs ab. Führen Sie für gemischt genutzte Fahrzeuge ein Bordbuch.

Verpflegungsabzug (auswärts)

Kein fester Höchstbetrag

Wenn Sie beim Kunden arbeiten oder geschäftlich unterwegs sind, ziehen Sie CHF 15 pro Mittagessen und CHF 27.50 pro Abendessen ab.

Abzug der Krankenkassenprämien

Kein fester Höchstbetrag

Kranken- und Unfallversicherungsprämien sind für Selbstständigerwerbende bis zu einem kantonal festgelegten Höchstbetrag abziehbar.

Zinsen auf Geschäftsschulden

Kein fester Höchstbetrag

Zinsen auf Darlehen, die ausschliesslich für geschäftliche Zwecke verwendet werden (Ausrüstung, Umlaufvermögen), sind vollumfänglich abziehbar.

Gilt ab CHF 50’000 Umsatz

Beiträge

Säule-3a-Einkauf für ein Lückenjahr (neu)

Max: CHF 7’258

2026 ist das erste Jahr, in dem Sie eine Säule-3a-Lücke (2025) nachzahlen können. Zahlen Sie zuerst den vollen Beitrag 2026 ein, dann bis zu CHF 7'258 zusätzlich — beides voll abziehbar. Schriftlicher Antrag bei Ihrer 3a-Stiftung erforderlich.

Säule-3a-Beitrag (mit 2. Säule)

Max: CHF 7’258

Zahlen Sie den Maximalbetrag vor dem 31. Dezember auf Ihr Säule-3a-Konto ein. Dieser Betrag ist vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Säule-3a-Beitrag (ohne 2. Säule)

Max: CHF 36’288

Als selbstständig erwerbende Person ohne 2. Säule können Sie bis zu 20% des Nettoeinkommens einzahlen (bis zum Höchstbetrag). Das ist der wirkungsvollste Abzug überhaupt.

Zeitplanung

AHV-Akontobeiträge vor Jahresende zahlen

Kein fester Höchstbetrag

AHV/IV/EO-Beiträge, die im laufenden Jahr bezahlt werden, sind für dieses Jahr abziehbar. Stellen Sie sicher, dass Ihre Akontobeiträge vor dem 31. Dezember bezahlt sind.

Sofortabschreibung von Anlagegütern

Max: CHF 1’000

Anlagegüter unter CHF 1'000 können in der Regel sofort als Aufwand verbucht werden. Für höhere Beträge verwenden Sie die degressive Abschreibung (je nach Kategorie oft 25-40% pro Jahr).

Struktur

Optimierung der MWST-Abrechnungsmethode

Kein fester Höchstbetrag

Wenn Ihre Aufwendungen unter rund 40% des Umsatzes liegen, ist die Saldosteuersatzmethode gegenüber der effektiven Methode oft günstiger. Prüfen Sie das jedes Jahr neu.

Setzt eine MWST-Registrierung voraus

Das ändert sich 2026 im Kanton Freiburg

Für natürliche Personen ändert sich 2026 nichts: Der Steuerfuss bleibt bei 96%. Das Sparpaket LAFE wurde am 26. April 2026 in der Volksabstimmung verworfen (rund 68,6% Nein), damit bleiben der Ausgleich der kalten Progression und die Fahrkostenobergrenze von CHF 12'000 bestehen; die Regierung warnt vor einer möglichen Steuererhöhung ab 2027.

Offizielle Zahlen und Fristen — Kanton Freiburg

Steuerfuss (Kanton und Hauptort)

Für 2026 wendet der Kanton einen Steuerfuss von 96% auf dem Einkommen und 100% auf dem Vermögen an. Die Stadt Freiburg erhebt zusätzlich einen kommunalen Fuss von 80% auf beiden.

Frist für die Steuererklärung

Die Einreichefrist ist der 31. März — für Angestellte und Selbstständigerwerbende gleich.

Fristerstreckung

In Freiburg ist jede Fristerstreckung kostenpflichtig: CHF 20 pro Gesuch, höchstens vier, mit definitivem Schlusstermin am 15. Dezember. Sie können entweder die QR-Rechnung ohne Begründung bezahlen oder ein schriftlich begründetes Gesuch stellen — ebenfalls für CHF 20.

Das ist im Kanton Freiburg für Selbstständige besonders

Besonderheit 1

Der Krankenkassenabzug ist eine Pauschale und nicht die tatsächliche Prämie: CHF 4'810 pro Erwachsenen, CHF 4'210 für junge Erwachsene in Ausbildung und CHF 1'140 pro Kind (OPAMA Art. 1).

Besonderheit 2

Die Kinderbetreuung ist auf CHF 12'000 pro Kind unter 14 Jahren begrenzt — etwa die Hälfte von Genf (CHF 26'392) und Glarus (CHF 25'800).

Besonderheit 3

Ein Arbeitszimmer ist nur zu den effektiven Kosten abziehbar, wenn der Raum unentbehrlich ist, regelmässig und ausschliesslich beruflich genutzt wird. Bei Selbstständigerwerbenden gilt er als geschäftsmässig begründeter Aufwand.

Offizielle Quellen

https://www.estv2.admin.ch/stp/kb/fr-fr.pdfhttps://www.fr.ch

Fakten am 2026-07-29 anhand offizieller Quellen geprüft. Keine Steuerberatung — bestätigen Sie die Angaben mit Ihrem Treuhänder oder dem kantonalen Steueramt.

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Nur Schätzungen, keine Steuerberatung. Der angezeigte Kantonssteuerfuss und die Abzugsobergrenzen sind ungefähre Werte — bitte die Angaben vor der Steuererklärung mit Ihrem Treuhänder oder dem kantonalen Steueramt prüfen.